Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH als Auftragnehmer
I. Geltung und Bedingungen
1. Nachstehende allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH – nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt – soweit diese nicht vom AN in schriftlicher Form abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – nachstehend AG genannt – wären auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der AN nicht ausdrücklich widerspricht. Auch Unterzeichnungen des AN auf Schriftstücken und Dokumenten des AG, die auf ihrer Rückseite dessen allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, machen diese nicht rechtsverbindlich für den AN.
2. Der AN behält sich das Recht zur jederzeitigen Änderung seiner allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor. Bei noch nicht endgültig abgeschlossenen Verträgen gelten die geänderten Geschäftsbedingungen mit ihrer Bekanntgabe. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen gelten die neuen Bedingungen vier Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den AG, falls es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis oder Sukzessiv-Lieferungsvertrag handelt. Der AG kann in diesem Fall eine Woche vor Ablauf der Frist Widerspruch einlegen. Der AN hat sodann das Recht, entweder den Vertrag nach den alten Geschäftsbedingungen abzuwickeln oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die hier vorgelegten Bedingungen des AN gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
II. Angebot und Annahme
Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich; dasselbe gilt für Prospekte und Anzeigen. Die Bestellung des AG ist bindend; der Auftrag ist zustande gekommen, wenn der AN ihn schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Parameter sind ebenfalls nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mitarbeiter oder Subunternehmer des AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Einfluss auf den Vertragsinhalt zu nehmen.
III. Preise
1. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses für vier Monate. Bei einer längeren Lieferfrist ist der AN berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen (Herstellung, Lieferung, Montage) sowie Kostensteigerungen durch Gesetzgebung (Umsatzsteuer, Sozialabgaben pp.) durch Preiserhöhungen in gleicher Relation an den AG weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des Nettoauftragswerts, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er muss diesen Rücktritt innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich mitteilen. Die Preise und Tarife gelten zuzüglich der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich »ab Werk« ausschließlich Verpackung, bei Vermietung von Messeständen, Ausstattungsgegenständen und Zubehör für die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums.
2. Nachträglich vereinbarte Mehrlieferungen oder erforderliche Änderungen, insbesondere solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden hieraus entsprechende Arbeiten in Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erbracht, ist der AN zu einem Aufschlag von 50 % bezüglich der im Angebot genannten Preise berechtigt.
3. Ist ein Versand zwischen den Parteien vereinbart, so geht die Gefahr des Versandes ab Übergabe an die zur Spedition berechtigte Person auf den AG über. Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern übernimmt der AN keine Haftung.
4. Bei Montagearbeiten sind alle messeseitigen Anschlußkosten, sowie Gebühren aller Art, die von den Messegesellschaften, örtlichen Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden usw. erhoben werden, in unseren Preisen grundsätzlich nicht enthalten.
IV. Zahlung
1. Bei nicht vollständiger oder fristgerechter Zahlung steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware bis zur vollständigen Zahlung zu; der AN ist insbesondere berechtigt, die Übergabe des Werkes zu verweigern. Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnung wegen angeblicher Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Hiervon sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen nicht betroffen.Kommt der AG mit Zahlungen in Rückstand, so kann der AN ohne Nachweis Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Fälligkeit – siehe oben – in Rechnung stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder Verzugsschäden des AN bleiben vorbehalten.
2. Anzahlungen werden nicht verzinst; Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Anfallende Kosten durch diese Zahlungsart trägt der AG. Bei ausbleibender Einlösung ist der AN nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder andere Papiere zu Protest gehen zu lassen. Zahlungen in dieser Form gelten erst dann als erfolgt, wenn eine vorbehaltlose Gutschrift zu Gunsten des AN vorliegt. Erfolgt die Gutschrift von Schecks, Wechseln oder anderen Bankanweisungen nicht fristgerecht oder stellt der AG seine Zahlungen anderweitig ein, ist der AN berechtigt, auch bei Vorliegen weiterer Bankanweisungen, die gesamt bestehende Restschuld fällig zu stellen.
3. Rechnungsfälligkeit: 50 % der Auftragssumme 4 Wochen vor Messebeginn, 50 % der Auftragssumme 10 Tage nach Messestandübergabe bzw. Rechnungsstellung.
V. Lieferzeiten/Standfertigstellung
1. Liefertermine bzw. Termine der Standfertigstellung und Übergabe bedürfen der Schriftform.
2. Der AN wird bei unvorhersehbaren Hindernissen aus den Lieferfristen frei, etwa in Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebsstörungen sowie nicht vorher erkennbarer Schwierigkeiten bei der Produktion.
VI. Bonität
Der AG versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Probleme sind unverzüglich anzuzeigen. Falls erkennbar wird, dass der AG nicht in der Lage ist, die Vergütung vollständig zu zahlen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.
VII. Haftung
Beim AN eingelagertes ausstellereigenes Material ist grundsätzlich nicht durch den AN versichert und lagert in dessen Räumen auf Gefahr des AG. Beigestelltes Kundenmaterial, Exponate aller Art, Dekorationsmaterial usw. verarbeitet, transportiert und lagert der AN nur auf Gefahr des AG. Bei Betriebsausfall von Kühlmöbeln haftet der AN nicht für das Kühlgut.
Dem AG zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG bestehender Ansprüche Eigentum des AN.
IX. Gewährleistung
1. Der AG verpflichtet sich, eine formelle Abnahme des Werkes zu ermöglichen und stellt insbesondere diesbezüglich zum Übergabetermin einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter ab.
2. Beanstandungen offener Mängel haben unverzüglich bei Abnahme schriftlich zu erfolgen. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestandes gilt als Abnahme. Mängelrügen sind ausschließlich gegenüber dem AN in schriftlicher Form vorzunehmen. Dem AN steht das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Alle Kosten für Mängel, die der AN zu vertreten hat, gehen zu dessen Lasten. Dem AN wird ein zweimaliges Nachbesserungsrecht eingeräumt, in besonderen Fällen ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Gelingt Nachbesserung auch dann nicht, stehen dem AG die vollen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die Gewährleistungszeit beträgt für alle Leistungen des AN ein Jahr – berechnet ab dem Tag der Übergabe.
X. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den AN als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.
XI. Urheberrechte
1. Arbeitet der AN nach Plänen des AG, und machen Dritte Rechte an diesen Plänen oder Konstruktionen geltend, so stellt der AG den AN im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei – auch im Falle eines Rechtsstreites. Der AN ist nicht verpflichtet, vorab zu überprüfen, ob die vom AG überlassenen Unterlagen Schutzrechte Dritter tangieren.
2. Entwürfe, Zeichnungen und Modelle, die vom AN hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum und Inhaberschaft. Der AG kann dieses geistige Eigentum des AN nur mit dessen Zustimmung und gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr weiter verwerten. Werden die Entwürfe des AG dritten Personen überlassen und von diesen verwertet, ist der AG zur Zahlung der Lizenzgebühr wie bei ordnungsgemäßem Kauf verpflichtet. Hat der AG das aus den Entwürfen resultierende Werk gekauft, gehen automatisch die Urheberrechte auf den AG über.
XII. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
1. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unmittelbar, oder mittelbar aus den Geschäftsbeziehungen, ist Düsseldorf.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung eines individuell zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des individuellen Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gewünschten wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH als Auftraggeber
Der Auftrag wird von der LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH nur unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt, dass sich der Auftragnehmer mit der Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH als auch damit einverstanden erklärt, dass eventuell vereinbarte Akontozahlungen/Vorauszahlungen erst dann fällig werden, wenn zuvor von dem Auftragnehmer eine Bankbürgschaft in entsprechender Höhe zugunsten der LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH ausgestellt wird. Des Weiteren behält sich die LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH für den Fall, dass der Auftragnehmer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit tätigt oder aber sich die fehlende Kreditwürdigkeit des Auftragnehmers herausstellen sollte, den Rücktritt vom Vertrag vor. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer keinerlei Ersatzansprüche gegenüber der LÜCO Internationaler Messebau Süd-West GmbH zu.